AGB der Heizungsteam Wolf GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
- Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Vertragsschluss gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (AG) und der Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
- Für künftige Geschäftsbeziehungen bedarf es keiner nochmaliger ausdrücklicher Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen.
- Soweit wir Arbeiten an Bauwerken leisten (Bauleistungen), gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18339, DIN 18380 und DIN 18381 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). Diese können auf unserer Internetseite www.Heizungsteam-Wolf.de eingesehen werden.
- Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen usw.) sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, wir haben die Maß- und Gewichtsgenauigkeit ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
- Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und Anzeigen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen oder Beschreibungen sind annähernd und bestmöglich ermittelt; wir behalten uns Änderungen vor.
2. Vertragsabschluss
- Die Bestellung des AG gilt als Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss kommt durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
- Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail oder Fax diese Form wahren.
3. Preise und Zahlung
- Unsere Leistungsangebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, soweit diese Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Die angebotenen Preise sind Nettopreise, worauf wir die jeweils am Tag der Leistungserbringung gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnen.
- Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des von uns gezahlten Kontokorrentzinses, mindestens jedoch in der gesetzlichen Höhe (5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. 8 % über dem Basiszinssatz, wenn der AG bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und somit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt). Für das zweite und jedes weitere Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von € 5. Der AG kann insoweit den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand führen.
- Vor Auftragsbeginn können wir Vorauszahlungen verlangen.
- Für in sich abgeschlossene Teilleistungen können wir Abschlagszahlungen verlangen. Dies gilt auch für die von uns speziell angefertigte und gelieferte Stoffe/Bauteile. Teilzahlungen des AG werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet.
- Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens drei Monate liegen und nach Vertragsschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen.
- Gerät der AG mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen. Die Gewährung von Skonti, Boni und/oder Rabatten ist in diesem Falle hinfällig. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Leistungen einzustellen und die weitere Leistungserbringung von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Wir sind ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Eine Aufrechnung seitens des AG ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des AG sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur befugt, soweit dieselben Voraussetzungen vorliegen und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
- Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
- Der AG ist bei Nichteinhaltung der verbindlich vereinbarten Termine berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor schriftlich mit angemessener Frist in Verzug gesetzt hat. Unternehmer müssen die Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Bei Bauleistungen besteht der Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B nur dann, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der AG nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
- Ist die Nichteinhaltung der verbindlich vereinbarten Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terror) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen bzw. gehen die vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und zu erteilenden Freigaben nicht rechtzeitig ein, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Ist die Ausführung unserer Leistung unmöglich, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir von der Leistungspflicht frei. Dem AG stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche zu.
5. Gefahrübergang, Teillieferung
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den AG über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom AG zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über.
- Der AG darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Wir sind berechtigt, Teillieferung zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der AG nachweist, dass die Teilerfüllung des Vertrages für ihn nutzlos oder ohne Interesse ist. Im Hinblick auf Gefahrübergang, Leistungsstörungen und Zahlungspflichten gilt eine berechtigte Teillieferung als selbständige Leistung.
6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrecht
- Wir behalten uns das Eigentum an Gegenständen unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen. Der AG ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter (z.B. Pfändung) auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO (Dritt-Widerspruchsklage) erheben können. Der AG darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
- Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen in voller Höhe ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der AG bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom AG - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der AG bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass uns der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der AG für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der AG das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der AG und wir uns darüber einig, dass der AG uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Mit der vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gemäß Abs. 1 geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den AG über. Zugleich erwirbt der AG die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
- Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung des AG oder der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
7. Gewährleistung
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche.
- Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der AG ordnungsgemäß seiner Prüfungs- und Rügepflicht nachgekommen ist. Für Unternehmer gilt § 377 HGB; Verbraucher müssen uns über offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ware schriftlich unterrichten; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte.
- Die Gewährleistungsfristen für unsere Leistungen (die keine Bauleistungen sind) sowie eingebautes Material betragen ein Jahr. Für Bauleistungen gelten die Regelungen der VOB/B.
- Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der AG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht.
- Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes bzw. Neulieferung des Kaufgegenstandes erbringen.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der AG die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung bzw. Unerheblichkeit des Mangels der Kaufsache sowie bei Bauleistungen.
- Als mangelhaft gerügte Leistungen darf der AG nicht weiter verbinden, vermischen oder verarbeiten.
8. Schadensersatz
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieser Ziffer 8 beschränkt.
- Wir haften unbeschränkt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden (maximal jedoch das Dreifache des jeweiligen Auftragswertes). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 8 beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Rücktritt
- Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG zahlungsunfähig wird, eine Zahlungseinstellung vorliegt, über das Vermögen des AG ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird, wenn die Leistungserbringung unmöglich ist sowie in Fällen höherer Gewalt.
- Treten wir nach vorstehender Ziffer 9.1 vom Vertrag zurück oder kann eine Leistungserbringung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so hat der AG uns für unsere Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn eine pauschalierte Entschädigung von 15 % der zugrunde liegenden Vergütung zu zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass der entstandene Schaden geringer ist oder dass uns kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei der pauschalierte Schaden hierauf angerechnet wird.
10. Sonstiges
- Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser jeweiliger Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CESG).
- Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages mit dem AG berührt nicht deren Wirksamkeit im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke haben die Vertragspartner unverzüglich eine angemessene Neuregelung zu beschließen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
- Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen zum Vertragsverhältnis zwischen uns und dem AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Regelung hat nicht nur deklaratorischen Charakter und gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Befreiungen durch mündliche Absprachen sind unwirksam.
Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission können Sie unter diesem Link aufrufen:
ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir nehmen an einem Streitschlichtungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.